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Antrag auf Sicherungsverfahren gegen 55-Jährigen wegen Mordes

Datum: 26.06.2024

Kurzbeschreibung: 

Antrag auf Sicherungsverfahren gegen 55-Jährigen wegen Mordes

 

Ulm.

Gegen einen jetzt 55 Jahre alten Mann aus Ulm hat die Staatsanwaltschaft Ulm bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ulm beantragt, ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel einer dauerhaften geschlossenen Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus durchzuführen.

Nach der Antragsschrift litt der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie, was bei ihm am 10. März 2024 ein massives wahnhaftes und halluzinatorisches Erleben ausgelöst habe. Er sei in seinem Wahn davon ausgegangen, dass seine Nachbarn seinen Sohn getötet hätten, was er habe rächen wollen. Tatsächlich war seinem Sohn nichts geschehen. In Ausführung seines Racheplans habe sich der Beschuldigte mit einem Messer bewaffnet zur Wohnung seiner Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus in Ulm begeben, um dort die Person, welche ihm die Türe öffnen würde, umgehend zu töten. Als ihm die 58 Jahre alte Nachbarin geöffnet habe, habe er dieser zahlreiche und auch lebensbedrohliche Stich- und Schnittverletzungen am Hals zugefügt. Der Beschuldigte sei dann davon ausgegangen, dass die Nachbarin aufgrund der erlittenen Verletzungen versterben würde und sei im Anschluss in das Schlafzimmer der geschädigten Familie gegangen. Dort habe er wiederum mit seinem Messer massiv auf seinen 59 Jahre alten Nachbarn eingestochen. Aufgrund verschiedener Verletzungen im Bereich des Halses und im Armbereich verblutete das Opfer kurze Zeit später und verstarb. Im weiteren Verlauf soll der Beschuldigte noch auf die 16 Jahre alter Tochter der Nachbarsfamilie eingestochen haben, wobei er ihr eine erhebliche Gesichtsverletzung zugefügt habe. Aufgrund ihres Flehens und ihrer Schreie habe er aber von ihr abgelassen.

Rechtlich wertet die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als Mord aus niedrigen Beweggründen, versuchten Mord und gefährliche Körperverletzung in 2 Fällen. Die Staatsanwaltschaft geht gutachterlich beraten davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund einer akuten Episode seiner Schizophrenie zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sein dürfte. Da von ihm in diesem Zustand eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, strebt die Anklagebehörde seine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Beschuldigte schweigt bislang zu den Tatvorwürfen. Er ist seit seiner Festnahme nach der Tat vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus geschlossen untergebracht.

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