• Sie sind hier:
  • Startseite / 
  • Presse / 
  • Anklage gegen Ehemann wegen heimtückischen Mordes erhoben

Suchfunktion

Anklage gegen Ehemann wegen heimtückischen Mordes erhoben

Datum: 18.02.2019

Kurzbeschreibung: 

Anklage gegen Ehemann wegen heimtückischen Mordes erhoben

 

Ulm. Suppingen

 

Am 2. November 2018 wurde in Suppingen eine 30 Jahre alte Frau Opfer eines Gewaltverbrechens. Gegen den von ihr damals bereits getrenntlebenden Ehemann hat die Staatsanwaltschaft Ulm nun wegen des Verdachts des heimtückischen Mordes Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ulm erhoben.

 

Die Anklagebehörde wirft dem 40 Jahre alten Angeschuldigten vor, dass er am Abend des 2. November 2018 am Haus seiner Ehefrau in deren Abwesenheit ein Kellerfenster aufbrach und durch dieses ins Gebäudeinnere gelangte, wo er sich verborgen hielt. Nach der Heimkehr der Ehefrau habe der Mann unbemerkt den im Schloss der Haustüre steckenden Schlüssel abgebrochen, um seinem Opfer mögliche Fluchtwege abzuschneiden. Von hinten soll er sich weiterhin unbemerkt seiner Ehefrau genähert und diese in einem Zustand der Arg- und Wehrlosigkeit mit mehreren Messerstichen in den Oberkörper getötet haben. Die 30-jährige Mutter dreier minderjähriger Kinder verstarb unmittelbar vor Ort.

 

Der Angeschuldigte bestreitet nach wie vor die Tatbegehung. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Beweislage davon aus, dass der 40-Jährige seine Ehefrau tötete, um sie für ihren Entschluss zur Trennung von ihm zu bestrafen. Tatsächlich hatte die Frau wenige Wochen vor der Tat die Scheidung eingereicht, worunter der Angeschuldigte ersichtlich gelitten hatte. Jedenfalls steht im Raum, dass er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem durch seine Ehefrau eingereichten Scheidungsantrag versucht habe, sich das Leben zu nehmen. In der Folge war der Mann zu seinem eigenen Schutz in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen worden, aus welchem er bereits nach einem Tag einen Fluchtversuch unternahm. Dabei verletzte er sich an beiden Beinen, was der Grund für die Einschränkung seiner Mobilität auch noch zur Tatzeit war.

 

Zwar hatte der Angeschuldigte bereits im Vorfeld Morddrohungen gegen seine Ehefrau ausgestoßen gehabt. Dennoch bewertet die Anklagebehörde das Verhalten des Mannes als heimtückisch, da sein Opfer zum Zeitpunkt der Tat mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnete und aufgrund dieser Arglosigkeit auch wehrlos war. Ob daneben auch das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen gegeben ist, bleibt einer weiteren Aufklärung in der Hauptverhandlung vor Gericht vorbehalten.

 

Der Angeschuldigte wurde bereits einen Tag nach der Tat vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Fußleiste