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Anklage wegen versuchten Mordes in vier Fällen

Datum: 12.07.2013

Kurzbeschreibung: 

Anklage wegen versuchten Mordes in vier Fällen

Ulm.

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat am 1. Juli 2013 gegen einen 41 Jahre alten Mann aus Ulm Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ulm wegen des Verdachts des versuchten Mordes in 4 Fällen und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erhoben.

Nach dem Anklagesatz besteht gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht, versucht zu haben, am Nachmittag des 17.03.2013 mit seinem Pkw den Bruder und weitere drei Bekannte seiner Ehefrau, die gegen seinen Willen von ihm getrennt lebt, zu töten. Hierzu soll er sein Fahrzeug erheblich beschleunigt haben, als er die Personengruppe zufällig in der Ulmer Innenstadt gesehen habe und soll dann mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 - 20 km/h mittig auf die Fußgänger zugefahren sein. Hierbei soll er den Tod dieser vier Personen billigend in Kauf genommen haben. Im letzten Moment bemerkten die Passanten das Fahrzeug des Angeschuldigten, sprangen zur Seite und zogen ihre jeweiligen Begleiter ebenfalls zur Seite. Nur dank dieser schnellen Reaktion sei keiner vom Fahrzeug erfasst und verletzt worden. Der Angeschuldigte soll daraufhin sein Fahrzeug abgebremst und erneut stark beschleunigend auf die Personengruppe zugefahren sein. Die Gruppe hatte jedoch zwischenzeitlich auf dem Gelände einer nahegelegenen Tankstelle Zuflucht gefunden und war für den Angeschuldigten und sein Fahrzeug nicht mehr erreichbar.

Die Staatsanwaltschaft wertet das angeklagte Verhalten als heimtückisch, da die vier Fußgänger völlig arglos gewesen seien und der Angeschuldigte dies zur Begehung seiner Tat ausgenutzt habe.

Der Angeschuldigte hat sich zu dem Tatvorwurf bisher nicht geäußert. In der Vergangenheit soll er den Bruder und den weiteren geschädigten Bekannten seiner Ehefrau für die Trennung verantwortlich gemacht haben. In diesem Zusammenhang soll es bereits wiederholt zu Todesandrohungen des Angeschuldigten gegenüber diesen beiden Personen gekommen sein.

Der Angeschuldigte, der strafrechtlich bislang nicht Erscheinung getreten ist, befindet sich seit der Tat in Untersuchungshaft.  

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