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Anklage gegen Abfallentsorger wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen

Datum: 30.11.2007

Kurzbeschreibung: 

Anklage gegen Abfallentsorger wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen

 

Ulm. Alb-Donau-Kreis

 

Gegen den Geschäftsführer eines im Alb-Donau-Kreis angesiedelten Abfallentsorgungsunternehmens hat die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Ehingen erhoben. Ihm wird zur Last gelegt, eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage längere Zeit im Jahr 2006 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben.

 

Anlässlich eines im Oktober vergangenen Jahres ausgebrochenen Großbrandes auf dem Areal der Abfallentsorgungsanlage wurden nach Ansicht der Ermittlungsbehörde diverse Missstände offenkundig. Der Angeschuldigte soll auf unbefestigtem Untergrund Abfall, der den Boden und das Grundwasser gefährden konnte, gelagert haben. Die ihm seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde einst erteilte Genehmigung ist aufgrund der Vielzahl von Verstößen – so die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft – zwischenzeitlich erloschen.

 

Bereits im März 2006 wurde der Angeschuldigte von der Verwaltungsbehörde zur Beseitigung der Missstände aufgefordert. Im Oktober 2006, als auf dem Gelände des Unternehmens der Großbrand ausbrach, seien diese Zustände im Wesentlichen noch unverändert gewesen. Der Ausbruch des Brandes selbst wird dem Geschäftsführer jedoch nicht zum Vorwurf gemacht. Das Feuer dürfte durch eine achtlos weggeworfene glühende Zigarette entstanden sein.

 

Der Geschäftsführer des Abfallentsorgungsunternehmens, dem durch den Großbrand ein Schaden in Millionenhöhe entstanden ist, bestreitet die Tatvorwürfe. Das Amtsgericht Ehingen hat nun über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden.

 

§ 327 Strafgesetzbuch - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

(...) (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, (...) ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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