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Drogendealer wegen Anstiftung zum Heroinschmuggel angeklagt

Datum: 17.10.2007

Kurzbeschreibung: 

Drogendealer wegen Anstiftung zum Heroinschmuggel angeklagt

Ulm.

Gegen einen 30-Jährigen hat die Staatsanwaltschaft Ulm wegen einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Ulm erhoben.

Ihm wird zur Last gelegt, er habe im Herbst 2006 in zwei Fällen einen aus Serbien stammenden Arbeitskollegen dazu angestiftet, aus dessen Heimat 70 Gramm bzw. 100 Gramm Heroin in die Bundesrepublik Deutschland zu schmuggeln. Das aus Serbien stammende Heroin, welches von guter Qualität gewesen sei, habe der Angeschuldigte in der Folge gewinnbringend veräußert.

Ferner soll er seit März 2006 bis Dezember 2006 in weiteren 31 Taten mit diversen Betäubungsmitteln, darunter Heroin, Amphetamin, Ecstasy und Cannabis, in Ulm gehandelt haben.

Der bereits wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte 30-Jährige ließ sich zu den Vorwürfen bislang nicht ein.

Ihm wird in einem weiteren anhängigen Strafverfahren u.a. noch vorgeworfen, dass er sich des schweren räuberischen Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe. Im März 2007 habe er in Verkaufsräumen eines Ulmer Geschäfts die Ladenkasse gewaltsam geöffnet und einen vierstelligen Bargeldbetrag entwendet. Als seine Tat entdeckt worden sei und sich ihm eine Angestellte in den Weg gestellt habe, soll er diese zur Seite gestoßen haben. Zwei Passanten sollen den 30-Jährigen noch in Tatortnähe festgehalten haben, was dieser zum Anlass genommen habe, mit seinem mitgeführten Reizgasspray in die Gesichter der beiden Passanten zu sprühen. Diese ließen den mutmaßlichen Dieb jedoch trotz heftiger Reizungen ihrer Schleimhäute und der Augen nicht los, bis der Angeschuldigte von der herbeigerufenen Polizei festgenommen werden konnte. Wegen dieser Vorwürfe befindet er sich in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Ulm hat beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden und gemeinsam zu verhandeln.

Als Anstifter zur illegalen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeschuldigte bei einer anklagekonformen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren je angestifteter Einfuhrhandlung zu rechnen.

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