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Schleuserbande zur Großen Strafkammer angeklagt

Datum: 23.08.2007

Kurzbeschreibung: 

Schleuserbande zur Großen Strafkammer angeklagt

 

Ulm.

 

Gegen einen 43-jährigen Nigerianer und eine 28-jährige Deutsch-Amerikanerin hat die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Ulm wegen sechs tatmehrheitlicher Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern erhoben.

 

Zusammen mit zumindest einer weiteren noch nicht identifizierten Person sollen sich die beiden Angeschuldigten zu einer Schleuserbande zusammengeschlossen haben, um mit der Unterstützung von Helfern afrikanische Landsleute aus Tansania, Kenia, Nigeria und weiteren afrikanischen Staaten in die Europäische Union, insbesondere mit dem Endziel Großbritannien, einzuschleusen. In arbeitsteiliger Weise verbrachten sie – so der Vorwurf – die Afrikaner von Ankunftsflughäfen in der EU nach Ulm, von wo aus der Weitertransport erfolgte. Vornehmlich über Italien, Spanien und Irland seien die zu schleusenden Personen nach Großbritannien verbracht worden. Als Reisepapiere sollen sie echte britische Pässe verwendet haben, deren Lichtbild mit der zu schleusenden Person so ähnlich wie möglich ausgefallen sei.

 

Im Zeitraum von Frühjahr bis Sommer 2007 seien durch die Angeschuldigten insgesamt sechs Personen, darunter auch vier Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen acht und 16 Jahren, aus deren afrikanischer Heimat in das Bundesgebiet und teilweise letztlich auch nach Großbritannien geschleust worden. Für jede geschleuste Person sollen die Bandenmitglieder Beträge zwischen 2.000 € bis 5.000 € in bar erhalten haben.

 

Bei einem Schleuserversuch konnten die beiden Angeschuldigten auf frischer Tat festgenommen werden. Der 43-Jährige befindet sich seither in Untersuchungshaft. Bezüglich der 28-Jährigen wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

 

Die beiden Angeschuldigten sind teilweise geständig, bestreiten aber, gewerbsmäßig gehandelt zu haben.

 

Der Strafrahmen für jede Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern sieht gemäß §§ 96 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 97 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

 

Die Große Strafkammer des Landgerichts Ulm ist für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zuständig.

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