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Anklage gegen jungen Messerstecher wegen zweifachen versuchten Totschlags

Datum: 08.01.2008

Kurzbeschreibung: 

Anklage gegen jungen Messerstecher wegen zweifachen versuchten Totschlags

 

Ulm.

 

Gegen einen inzwischen 21-Jährigen hat die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage zur Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm erhoben. Sie wirft ihm versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen vor.

 

In der Nacht auf den 03.10.2007 kam es in Ulm in der Deutschhausgasse in der Nähe des Blauufers zu einer Auseinandersetzung zwischen – unter Alkoholeinfluss stehenden – jungen Leuten. Im Gefolge eines im Grunde belanglosen Disputs stach, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, ein damals noch 20 Jahre alter Heranwachsender mit einem Messer auf einen 21-Jährigen ein, nachdem er diesem zuvor bereits das Messer an den Hals gehalten hatte. Den beiden ersten Attacken konnte der 21-Jährige noch ausweichen, der dritte, mit großer Wucht geführte Stich  verletzte ihn jedoch schwer am linken Oberarm. Er verursachte eine 12 cm lange, bis auf den Knochen reichende Wunde und durchtrennte einen Hauptnerv. Einen zur Hilfe eilenden 19-jährigen Mann griff der Angeschuldigte ebenfalls unvermittelt mit dem Messer an und versetzte ihm, nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft gleichfalls in Tötungsabsicht, zwei Stiche in den Bauch, was zu lebensgefährlichen inneren Verletzungen führte.

 

Der Angeschuldigte, der sich zunächst für kurze Zeit vom Tatort entfernte, kehrte alsbald wieder dorthin zurück und versuchte erneut, auf sein erstes Opfer einzustechen. Beim Versuch, ihm das Messer zu entreißen, erlitt der bereits schwer Verletzte noch eine weitere Schnittwunde am rechten Daumen. Danach flüchtete der Messerstecher, konnte dann aber wenig später festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht werden.

 

Der nunmehr 21-Jährige, der wegen Gewaltdelikten bereits erheblich vorbestraft ist und auch schon Haftstrafen verbüßen musste, war zur Tatzeit erheblich alkoholisiert. Die Anklagebehörde vermag freilich hierin keinen Grund für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit zu erkennen.

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