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Anklage gegen 36 Jahre alten Messerstecher wegen gefährlicher Körperverletzung

Datum: 22.01.2008

Kurzbeschreibung: 

Anklage gegen 36 Jahre alten Messerstecher wegen gefährlicher Körperverletzung

 

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat dieser Tage gegen einen in Ulm wohnhaften, mittlerweile 36 Jahre alten russischen Staatsangehörigen Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung zur Großen Strafkammer des Landgerichts Ulm erhoben. Dem verheirateten Vater zweier Kinder wird vorgeworfen, am frühen Morgen des 16. Dezember 2007 in der Wohnung von Freunden in Ulm-Wiblingen in erheblich alkoholisiertem Zustand fünf Mal auf einen 30 Jahre alten entfernten Bekannten mit einem Taschenmesser eingestochen zu haben. Zuvor hatte allerdings das spätere Tatopfer dem nunmehr Angeschuldigten in Anwesenheit weiterer Personen im Streit über eine beleidigende Äußerung des Angeschuldigten mit zwei Faustschlägen das Nasenbein gebrochen. Aus Schmach und Verärgerung darüber habe sich der Angeschuldigte das Messer mit einer Klingenlänge von 6,5 cm besorgt und in Tötungsabsicht damit zugestochen.

 

Drei der Stiche führten zu Verletzungen im Bereich der linken Brust, einer davon beschädigte die Lunge und den Herzbeutel. Ein vierter Stich traf das Opfer an der linken Schulter. Verletzungen fanden sich auch am linken Unterarm und am linken Ohr.

 

Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte angesichts des Ausmaßes seiner Tat und der erkennbaren Todesangst des Geschädigten von sich aus von weiteren Tathandlungen Abstand nahm und andere Anwesende bat, Hilfe herbeizurufen. Der Geschädigte konnte deshalb alsbald medizinisch versorgt und gerettet werden. Die Anklagebehörde geht deshalb davon aus, dass der Angeschuldigte vom Versuch eines Tötungsdeliktes gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten ist und beschränkt folglich den Tatvorwurf auf gefährliche Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Das weitere Vorbringen des Angeschuldigten, in Notwehr gehandelt zu haben, hält sie indes nicht für stichhaltig.

 

Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. Die weitere gerichtliche Prüfung obliegt der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Ulm.

 

Die genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

 

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

§ 24 Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

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