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Skateboardfahrer vom Drackensteiner Hang: Ermittlungsverfahren gegen 31-jährigen Stuttgarter eingeleitet, Polizei hat Wohn- und Geschäftsräume durchsucht und Beweismittel beschlagnahmt - Kreis Göppingen/ Stuttgart

Datum: 19.09.2008

Kurzbeschreibung: 

Skateboardfahrer vom Drackensteiner Hang: Ermittlungsverfahren gegen 31-jährigen Stuttgarter eingeleitet, Polizei hat Wohn- und Geschäftsräume durchsucht und Beweismittel beschlagnahmt - Kreis Göppingen/ Stuttgart

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat ein Ermittlungsverfahren gegen einen 31-jährigen Stuttgarter, der als Skateboardfahrer Mitte Juni am Drackensteiner Hang auf der Autobahn unterwegs gewesen sein soll, eingeleitet. In diesem Zusammenhang haben Beamte der Polizeidirektion Göppingen und des Polizeipräsidiums Stuttgart am Freitagmorgen Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten durchsucht. Dabei wurden unter anderem der Film über die damalige Aktion auf der Autobahn und weitere beweiserhebliche Gegenstände beschlagnahmt. Darunter ist auch ein so genanntes „Longboard“ mit grünen Rollen. Die Durchsuchung war auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ulm durch das Amtsgericht Ulm wegen des Verdachts des Kennzeichenmissbrauchs angeordnet worden. Das fragliche Video der Fahrt zeigt, dass das Kennzeichen des Kraftrads, von welchem sich der Skateboardfahrer anfangs ziehen ließ, größtenteils abgeklebt war.

 

Für weitere Erkenntnisse über die am Drackensteiner Hang begangenen rechtswidrigen Handlungen und die daran beteiligten Personen müssen zunächst die erhobenen Beweismittel ausgewertet werden. Nach Abschluss dieser Ermittlungen wird die Staatsanwaltschaft Ulm umfassend prüfen, ob noch weitere Straftatbestände wie z.B. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bzw. Nötigung verwirklicht wurden.

 

Zum Tatvorwurf der strafbaren Handlungen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes schweigt der Beschuldigte bislang gegenüber den Behörden.

 

Die Ermittlungen der Polizei dauern an.

 

§ 22 Straßenverkehrsgesetz - Kennzeichenmissbrauch:

Wer in rechtswidriger Absicht (...) 3.) das an einem Kraftfahrzeug (...) angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird (...) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

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