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Staatsanwaltschaft erstrebt Unterbringung einer 52-Jährigen wegen versuchten achtfachen Mordes und schwerer Brandstiftung

Datum: 28.11.2008

Kurzbeschreibung: 

Staatsanwaltschaft erstrebt Unterbringung einer 52-Jährigen wegen versuchten achtfachen Mordes und schwerer Brandstiftung

 

Ulm. Geislingen

 

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ulm den Antrag gestellt, die Unterbringung einer 52 Jahre alten Frau aus Geislingen in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Anklagebehörde geht davon aus, dass die Frau am 22. Mai 2008 in - krankheitsbedingt - erheblich vermindert schuldfähigem oder gänzlich schuldunfähigem Zustand in ihrer Wohnung in Selbsttötungsabsicht Feuer gelegt und dabei in Kauf genommen habe, dass acht weitere Bewohner des Anwesens im Feuer zu Tode kommen könnten.

 

Die Beschuldigte hat – so der Vorwurf in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft – in den Abendstunden des Tattages in ihrer im Erdgeschoss befindlichen Wohnung an mindestens drei Stellen Feuer gelegt, um sich selbst zu töten. Nachdem das Feuer bereits gebrannt hatte, weckte sie ihren Lebensgefährten, welcher bis zu diesem Zeitpunkt in der gemeinsamen Wohnung im Wohnzimmer geschlafen hatte. Die von ihm unternommenen und umgehend eingeleiteten Löschversuche blieben erfolglos. Zur Zeit der Brandlegung hielten sich im selben Gebäude im 1. Obergeschoss eine vierköpfige und im 2. Obergeschoss eine dreiköpfige Familie auf. Die von einer Hausbewohnerin alarmierten Kräfte der Polizei und der Feuerwehr retteten die Hausbewohner, von welchen lediglich der Lebensgefährte der Beschuldigten eine leichte Rauchvergiftung erlitt. Das Feuer konnte gelöscht werden, noch bevor es auf weitere Stockwerke übergreifen konnte. Am Gebäude entstand ein Schaden in Höhe von etwa 5.000 €.

 

Wäre das Feuer von einer Hausbewohnerin nicht zufällig bemerkt worden, hätten neben der Beschuldigten die weiteren acht Mitbewohner zu Tode kommen können. Dies habe die Beschuldigte auch erkannt. Jedoch war – so die Bewertung der Staatsanwaltschaft – ihre Steuerungsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich vermindert, möglicherweise sogar aufgehoben. Es bestehe auch zukünftig die Gefahr, dass die Beschuldigte in einem affektiven Ausnahmezustand vergleichbare rechtswidrige Taten begehen werde, die sich als Aggressionsdelikte gegen Dritte oder als fremdgefährdendes Verhalten im Rahmen suizidaler Handlungen darstellen können. Aufgrund dessen strebt die Staatsanwaltschaft wegen der bestehenden Gefährdung der Allgemeinheit eine Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

 

Die Beschuldigte gab an, aufgrund von Erinnerungslücken nicht zu wissen, wie es zu dem Feuer in ihrer Wohnung gekommen sei. Sie ist in einem psychiatrischen Krankenhaus vorläufig untergebracht.

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