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Ermittlungen gegen Ulmer Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt eingestellt

Datum: 29.10.2010

Kurzbeschreibung: 

Ermittlungen gegen Ulmer Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt eingestellt

 

Ulm.

 

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat ihre Ermittlungen zu einem Vorfall im Mai 2009, als sich im Gefolge eines Polizeieinsatzes bei einem 65-jährigen Mann eine Querschnittslähmung einstellte (siehe Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 17. Mai 2009), abgeschlossen und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt.

 

Am frühen Abend des 14. Mai 2009 war die Polizei von einer Frau in eine Wohnung in der Ulmer Weststadt gerufen worden, weil sich deren Ehemann in angetrunkenem Zustand in Anwesenheit des 4-jährigen Enkelkindes sehr aggressiv verhielt. Der auch nach Eintreffen der Polizeibeamten uneinsichtige und aggressive Mann wurde unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt in Polizeigewahrsam genommen, zunächst in ein Polizeifahrzeug, dann in das Polizeirevier Ulm-West und schließlich in eine Ulmer Klinik verbracht. Dort wurde bei dem 65-Jährigen – erstmalig am darauffolgenden Morgen – eine Halswirbelfraktur mit Querschnittslähmung festgestellt. Der Mann verstarb schließlich im August 2010 als Pflegefall in einem Heim. Nach dem Ergebnis einer von Amts wegen durchgeführten Obduktion war indes ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der polizeilichen Gewahrsamnahme am 14. Mai 2009 und dem etwa 14 Monate später eingetretenen Tod nicht feststellbar.

 

Das von der Staatsanwaltschaft pflichtgemäß wegen des Verdachts der schweren bzw. der fahrlässigen Körperverletzung im Amt eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde nun mangels eines sich konkret gegen einen einzelnen beteiligten Polizeibeamten richtenden und belegbaren hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Ermittlungen, mit denen polizeilicherseits die Landespolizeidirektion Tübingen befasst war, haben letztlich weder einen hinreichend verlässlich feststellbaren Geschehensablauf ergeben noch klären können, welchem der beteiligten Polizeibeamten gegebenenfalls ein konkreter Pflichtenverstoß zur Last zu legen wäre.

 

Ein von der Staatsanwaltschaft eingeholtes rechtsmedizinisch-traumatologisches Gutachten legt es zwar nahe, dass die Luxationsfraktur der Halswirbelsäule, die zu der Querschnittslähmung führte, durch den Polizeieinsatz hervorgerufen wurde. Jedoch kann eine andere – vor oder nach dem Polizeieinsatz liegende – Schadensursache nicht ausgeschlossen werden. Auch war zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten wegen der Aggressivität des Mannes zu Hilfe gerufen wurden und angesichts der Gefahrensituation dem Grunde nach auch berechtigt und verpflichtet waren, soweit erforderlich körperliche Gewalt anzuwenden.

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