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Waschmaschinenunfall: Verfahren gegen Eltern des 4-Jährigen eingestellt

Datum: 10.03.2010

Kurzbeschreibung: 

Waschmaschinenunfall:

Verfahren gegen Eltern des 4-Jährigen eingestellt

Ulm.

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat dieser Tage das Ermittlungsverfahren gegen die Eltern des 4-jährigen Jungen, welchem in der Nacht des 25.10.2009 beim Spielen mit einer Frontlader-Waschmaschine der linke Arm abgerissen wurde, eingestellt.

Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten konnte der genaue Geschehensablauf nicht sicher aufgeklärt werden, da der verletzte Junge und sein gleichfalls beim Unfallgeschehen anwesender 11-jähriger Bruder als einzig unmittelbare Tatzeugen den Ermittlern nicht zur Verfügung standen; der eigens hierfür gerichtlich bestellte Ergänzungspfleger hatte entschieden, dass beide Kinder vom Recht, das Zeugnis im Verfahren gegen ihre Eltern zu verweigern, Gebrauch machen wollen.

Die Untersuchungen durch den beauftragten technischen Sachverständigen ergaben, dass die Waschmaschine über die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verfügt. Insbesondere war der Sicherheitsschalter, welcher ein Anlaufen der Waschmaschine bei offener Türe verhindern soll, nicht beschädigt. Diese elektromechanische Sicherung unterbricht bei offener Fronttüre die Stromzufuhr. Die Stromzufuhr wird freigegeben, wenn beim Schließen des Bullauges ein Dorn in den Sicherheitsschalter eingeführt wird; dabei wird zugleich die Türe verriegelt.

Aufgrund der bei der Untersuchung der Waschmaschine angetroffenen Spurenlage - am Sicherheitsschalter wurden kreisförmige Bleistiftantragungen festgestellt - muss davon ausgegangen werden, dass ein Bleistift in die für den Dorn der Bullauges vorgesehene Öffnung des Sicherheitsschalters eingeführt wurde. Da unglücklicherweise augenscheinlich zuvor auch der Hauptschalter wie der Programmwahlschalter betätigt worden war, gab der durch den eingeführten Bleistift manipulierte Sicherheitsschalter die Stromzufuhr frei.

Wer den Sicherungsschalter mit dem Bleistift manipuliert hatte, war wegen der fehlenden Aussage der Kinder nicht klärbar.

Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb nur noch zu prüfen, ob den Eltern eine Aufsichtspflichtverletzung bzw. ein sonstiger Sorgfaltspflichtverstoß deshalb zu machen ist, weil sie die Unterbauwaschmaschine - trotz abmontiertem Bullauge - in der Steckdose eingesteckt am Stromnetz beließen. Sie hat eine Pflichtwidrigkeit im Ergebnis verneint.

Zwar stellt eine Waschmaschine auch wegen der von einer schnell rotierenden Trommel ausgehenden Gewalt nicht nur für kleine Kinder eine latente Gefahrenquelle dar. Allerdings war vorliegend die abmontierte Fronttüre nicht unfallursächlich. Auch bei einer voll funktionsfähigen Waschmaschine mit anmontierter, aber offenstehender Türe wäre es, wenn bei aktiviertem Hauptschalter und Programmwahlschalter ein passender Gegenstand in den Sicherheitsschalter einführt worden wäre und unglücklicherweise das Kind gerade in diesem Moment seinen Arm in die Trommel steckt, zum beschriebenen tragischen Unfall gekommen.

Verpflichtet, die Unterbauwaschmaschine immer dann auszustecken, wenn die Türe offen steht, waren die Eltern nicht.

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