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Ermittlungsverfahren gegen Göppinger Polizeichef eingestellt

Datum: 20.12.2011

Kurzbeschreibung: 

Ermittlungsverfahren gegen Göppinger Polizeichef eingestellt

Ulm. Göppingen

Die Staatsanwaltschaft Ulm hat ihre Ermittlungen gegen den Leiter der Polizeidirektion Göppingen abgeschlossen und das von ihr geführte Ermittlungsverfahren eingestellt. Anlass, Ermittlungen aufzunehmen, waren insgesamt vier anonyme Strafanzeigen, aus denen sich plausible Anhaltspunkte für strafbare Handlungen ergaben. Im Verlauf der Ermittlungen kamen zwei weitere Tatvorwürfe hinzu, denen auf Grund des Legalitätsprinzips, das die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten zum Einschreiten verpflichtet, ebenfalls  nachzugehen war.

Letztlich war im Hinblick auf zehn der insgesamt elf überprüften Verdachtsmomente entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht feststellbar. In einem Fall wurde das Verfahren angesichts eines bei 75 € liegenden strafrechtlich relevanten Schadens nicht zuletzt auch im Hinblick auf die vom Beschuldigten auf Grund des gesamten Ermittlungsverfahrens zu tragenden Belastungen wegen Geringfügigkeit eingestellt (§ 153 Abs. 1 StPO).

In einer der anonymen Anzeigen war dem Leitenden Polizeidirektor vorgeworfen worden, einen im Jahr 2009 an seinem Dienstwagen entstandenen Sachschaden pflichtwidrig nicht seinem Dienstherrn gemeldet und vertuscht zu haben. Die Ermittlungen ergaben zwar, dass an dem  Dienstfahrzeug während der Nutzung durch den Beschuldigten Baldauf ein Sachschaden von etwa 1.000 € entstanden war. Jedoch konnte dieser Schaden nachträglich keinem konkreten Unfallgeschehen zugeordnet werden. Mangels konkreter Feststellungen zum Unfallhergang konnte somit auch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht festgestellt werden, was wiederum Voraussetzung für einen Regress des Dienstherrn gewesen wäre. Folglich entfiel der im Raume stehende Verdacht der Untreue.

Dem Beschuldigten war darüber hinaus zur Last gelegt worden, dienstliche Gegenstände bzw. Fahrzeuge zu privaten Zwecken gebraucht zu haben. Auch soll er seine dienstliche Stellung ausgenutzt haben, um private Vorteile zu erlangen. Insoweit ergab sich jedoch jeweils kein für eine Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht. Soweit Ungereimtheiten bei der Abrechnung eines Unfalls mit seinem Privatfahrzeug in Rede standen, wurde, wie bereits ausgeführt, das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt.

Die von der Staatsanwaltschaft Ulm und der Landespolizeidirektion Tübingen ergebnisoffen geführten Ermittlungen waren erforderlich, um die diversen Verdachtsmomente – auch im Interesse des Beschuldigten – verlässlich und objektiv abzuklären. Sie wurden gründlich und zügig durchgeführt und abgeschlossen. Der Leiter der Staatsanwaltschaft Ulm, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Wolfgang Zieher, betonte in dem Zusammenhang auch ausdrücklich, dass auf die Strafverfolgungsbehörde von keiner Seite ein politischer Druck ausgeübt wurde und Spekulationen über Zusammenhänge der Ermittlungen mit der Reform der Polizeistruktur in Baden-Württemberg mehr als verfehlt sind. Die Prüfung disziplinarrechtlicher Konsequenzen für den Beschuldigten obliegt der Innenverwaltung in eigener Zuständigkeit.

Gegen einen weiteren führenden Göppinger Polizeibeamten hat die Staatsanwaltschaft Ulm dieser Tage beim Strafrichter des Amtsgerichts Göppingen den Erlass eines Strafbefehls wegen Betrugs und Untreue beantragt. Der Beamte soll im Spätherbst und Winter 2010/2011 mehrfach während des Dienstes einer privaten sportlichen Betätigung nachgegangen sein, dies jedoch in drei Fällen als Dienstzeit vermerkt haben. Insoweit geht die Staatsanwaltschaft von einem Betrugsschaden von insgesamt knapp 400 € aus. Zudem soll er in fünf Fällen jeweils ein Dienstfahrzeug ohne Genehmigung zu privat veranlassten Fahrten im Göppinger Stadtgebiet genutzt haben. Dies wird als Untreue bewertet, wobei der Schaden pro Fahrt im einstelligen Eurobereich liegt. Da die Vorwürfe auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Ulm nicht so schwerwiegend sind, hatte die Anklagebörde dem Polizeibeamten angeboten, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Der Angeschuldigte wollte diesem Vorschlag jedoch nicht näher treten, so dass das Amtsgericht Göppingen nun über den Strafbefehlsantrag, welcher eine maßvolle Geldstrafe vorsieht, zu entscheiden hat.

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