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Nach Messerattacke auf Münsterpfarrerin strebt Staatsanwaltschaft Unterbringung eines 28 Jahre alten Mannes in Psychiatrie an

Datum: 09.09.2022

Kurzbeschreibung: 

Nach Messerattacke auf Münsterpfarrerin strebt Staatsanwaltschaft Unterbringung eines 28 Jahre alten Mannes in Psychiatrie an

 

Ulm.

Ein 28 Jahre alter Mann, der aus Rumänien stammt und zuletzt ohne festen Wohnsitz war, soll nach Auffassung der Ulmer Staatsanwaltschaft in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Am 29. Mai 2022 soll er während der Frühmesse im Ulmer Münster mit einem Messer auf eine dort den Gottesdienst haltende Pfarrerin zugegangen und gegen diese in Tötungsabsicht mehrere Stichbewegungen ausgeführt haben. Glücklicherweise wurde die Geschädigte dadurch nicht verletzt. Die Pfarrerin konnte - so das Ergebnis der Ermittlungen – weitere anwesende Personen auf das Geschehen aufmerksam machen, woraufhin zum einen die Polizei verständigt werden konnte und zum anderen ein Gottesdienstbesucher auf den Beschuldigten zuging und diesen nachdrücklich aufforderte, die Kirche zu verlassen. Nach Einschätzung der Anklagebehörde ging der 28-jährige Beschuldigte sodann davon aus, dass auch andere Personen der angegriffenen Pfarrerin nun zu Hilfe kommen würden, weswegen er von weiteren Angriffen mangels Erfolgsaussichten Abstand nahm. Wenige Minuten später konnte der Mann in Tatortnähe durch die verständigte Polizei festgenommen werden. In rechtlicher Hinsicht wird ihm versuchter Totschlag zur Last gelegt.

 

Der Beschuldigte litt - so die gutachterlich gestützte Einschätzung der Staatsanwaltschaft – bei der Tatbegehung an einer paranoiden Schizophrenie. Dies dürfte dazu geführt haben, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen. Da er aber aufgrund dieses Zustands für die Allgemeinheit gefährlich sei, betreibt die Staatsanwaltschaft bei der zuständigen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ulm dessen dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

 

Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte, der seit der Tat vorläufig untergebracht ist, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

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