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Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes gegen 15-jährigen mutmaßlichen Messerstecher wegen Verhandlungsunfähigkeit vorläufig eingestellt

Datum: 20.12.2021

Kurzbeschreibung: 

Ermittlungsverfahren wegen versuchten Mordes gegen 15-jährigen mutmaßlichen Messerstecher wegen Verhandlungsunfähigkeit vorläufig eingestellt

 

Ulm. Dellmensingen

Am 21. Juli 2021 wurde in den Abendstunden ein 16-Jähriger auf offenem Feld bei Erbach-Dellmensingen in der Nähe des dortigen Schlosses durch Messerstiche in den Oberkörper lebensbedrohlich verletzt. Nach einer Notoperation konnte er aber bereits Tage später wieder aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen werden. Ein 15 Jahre alter Bekannter des Opfers wurde noch am 21. Juli 2021 wegen des dringenden Verdachts, diese Tat begangen zu haben, vorläufig festgenommen. Am Folgetag erließ die zuständige Haftrichterin beim Amtsgericht Ulm den von der Staatsanwaltschaft Ulm beantragten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

 

Die Ermittlungen konnten nach Einschätzung der Anklagebehörde diesen Verdacht auch stützen, wenngleich ein Beweggrund zur Tatbegehung bislang unklar blieb. Jedoch ist der Beschuldigte derzeit auf nicht absehbare Zeit verhandlungsunfähig, weshalb gegen ihn bislang auch noch keine Anklage erhoben werden konnte. Bei einem Versuch, aus der Justizvollzugsanstalt Ulm, in welcher er sich während seiner Untersuchungshaft befand, auszubrechen, verletzte er sich Anfang August 2021 derart schwer, dass seine Verhandlungsfähigkeit vollkommen aufgehoben wurde. So stürzte er aus etwa 15 Metern Höhe auf ein parkendes Auto, als er über das Dach der Justizvollzugsanstalt fliehen wollte. Bei seinem Sturz zog er sich schwerwiegende Kopfverletzungen zu. Er befindet sich derzeit in einer Langzeitrehaeinrichtung. Ob seine Verhandlungsfähigkeit wiederhergestellt werden wird, ist unklar und wird in regelmäßigen Abständen gutachterlich überprüft.

 

Die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist ein von Amts wegen zu prüfendes, absolutes Verfahrenserfordernis, ohne welche gegen einen Angeklagten keine Hauptverhandlung geführt werden darf. Darunter versteht man die Fähigkeit, seine Interessen vernünftig wahrnehmen und Prozesserklärungen abgeben und entgegennehmen zu können.

 

Um die Persönlichkeitsrechte des jugendlichen Beschuldigten zu schützen, wurde - auch in der Erwartung, dass er sich von den Folgen der beim Fluchtversuch erlittenen Verletzungen wieder erholen würde – zunächst von einer Information der Medien abgesehen.

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