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Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung beim Großbrand bei der Fa. Burgmaier mit Schaden in dreistelliger Millionenhöhe

Datum: 25.03.2025

Kurzbeschreibung: 

Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung beim Großbrand bei der Fa. Burgmaier mit Schaden in dreistelliger Millionenhöhe

 

Allmendingen.

Gegen einen 33 Jahre alten Service-Techniker einer Firma aus dem Landkreis Neu-Ulm hat die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung zur Großen Strafkammer des Landgerichts Ulm erhoben.

Am 06. Februar 2023 führte der Angeschuldigte im Auftrag seines Arbeitgebers bei der Fa. Burgmaier Technologies GmbH & Co. KG in Allmendingen Wartungsarbeiten am Blockheizkraftwerk aus. Dabei wirft ihm die Anklagebehörde vor, er habe bei den Wartungsarbeiten pflichtwidrig versäumt, ein Einlassventil eines Zylinders ordnungsgemäß nachzujustieren. Ihm hätte, so der Vorwurf, auffallen müssen, dass das entsprechende Einlassventil nicht mehr ausreichend dicht gewesen sei. Nach der Wiederaufnahme des Betriebs des Blockheizkraftwerks kam es nach dem Anklagevorwurf aufgrund des zu geringen Ventilspiels zu einer Rückzündung in einem dortigen Ansaugtrakt, was zur Entzündung des Luftfilters und sodann zum Brand des gesamten Blockheizkraftwerkes führte. Dieser Brand breitete sich in der weiteren Folge schnell auf die angrenzende Werkhalle und letztlich auf fast das gesamte Firmenareal aus. Der Sachschaden beträgt mindestens 174 Millionen Euro.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Service-Techniker fahrlässige Brandstiftung vor, da er den Brand durch eine ordnungsgemäße Durchführung der Wartung hätte vermeiden können und müssen. Der gesetzliche Strafrahmen sieht für eine solche Tat Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Als Beschuldigter vernommen machte der Service-Techniker keine Angaben zum Vorwurf.

Da es sich - aufgrund der enormen Schadenshöhe und der weitreichenden Folgen für den Betrieb und die Belegschaft der Firma - um einen Fall von besonderer Bedeutung handelt, erhob die Staatsanwaltschaft die Anklage zum Landgericht.

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