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Verfahren gegen ehemaliges Mitglied einer Ehinger Faschingsmusikkapelle mangels Strafbarkeit eingestellt

Datum: 08.07.2016

Kurzbeschreibung: 

Verfahren gegen ehemaliges Mitglied einer Ehinger Faschingsmusikkapelle mangels Strafbarkeit eingestellt

Ulm. Ehingen

Das gegen ein ehemaliges Mitglied einer Ehinger Faschingsmusikkapelle wegen Volksverhetzung u.ä. geführte Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Ulm nach eingehender Prüfung eingestellt.

Der Mann hatte eingeräumt, in einer Whatsapp-Gruppe der Musikkapelle im Dezember 2015 verschiedene Bilder mit rechtsextremen Inhalten gepostet zu haben. Sowohl die Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) als auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch) setzt ein Verbreiten der Schriften oder Bilder voraus, welches erst dann angenommen werden kann, wenn es der Täter darauf angelegt hat, die Schriften einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte nicht aus. Vorliegend war der Adressatenkreis zahlenmäßig beschränkt auf einzelne Mitglieder der Kapelle und somit überschaubar. Dass der Beschuldigte in der konkreten Situation damit gerechnet hatte, dass seine Bilder über den Adressatenkreis hinaus weiter versandt würden, kann ihm hingegen nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden.

Für eine Verurteilung wegen Billigen, Verharmlosen oder Leugnen des nationalsozialistischen Völkermords ist eine öffentliche Äußerung erforderlich, welche nur dann gegeben ist, wenn ein größerer, unbestimmter Kreis von Personen in der Lage ist, sie wahrzunehmen. Auch diese Voraussetzung lag nicht vor.

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