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Anklage gegen einen 70-jährigen Mann wegen des Verdachts des Mordes in einem sog. Cold Case erhoben
Datum: 07.07.2026
Kurzbeschreibung:
Anklage gegen einen 70-jährigen Mann wegen des Verdachts des Mordes in einem sog. Cold Case erhoben
Deggingen/Schwendi – Gegen einen 70-jährigen Mann hat die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Ulm wegen des Verdachts des Mordes erhoben.
Nach dem Anklagevorwurf soll der nunmehr 70-järige Angeschuldigte im Februar 1985 sich mit der damals 31-jährigen Geschädigten getroffen und diese in seinem Pkw zu einem Waldweg südwestlich von Deggingen mitgenommen haben. Dort angekommen, soll er mit der Geschädigten jedenfalls den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen deren Willen durchgeführt haben. Dabei habe der Angeschuldigte um seinen Willen durchzusetzen die Geschädigte derart stark im Halsbereich gewürgt, dass es unter anderem zu einem Bruch des Zungenbeins gekommen sein soll.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt soll der Angeschuldigte den Entschluss gefasst haben, die Geschädigte zu töten, um eine Entdeckung der vorangegangenen Vergewaltigung und Körperverletzung zu verhindern. In Umsetzung dieses Entschlusses habe er mit absolutem Tötungswillen extreme Gewalt gegen den Rumpfbereich der Geschädigten ausgeübt und sie möglicherweise sogar mit seinem Pkw überrollt. Anschließend soll der Angeschuldigte die Geschädigte vollständig entkleidet, ihre Beine mit ihrem Büstenhalter zusammengebunden und ihren Körper den am Tatort befindlichen Abhang hinuntergezogen haben, wobei er den Träger des Büstenhalters als Zughilfe verwendet haben soll. An dieser Stelle soll der Angeschuldigte wiederum in Tötungsabsicht mehrfach mit einem Stein auf den Kopf der Geschädigten geschlagen haben. Die Geschädigte verstarb letztlich an ihren massiven Verletzungen. Der Leichnam wurde erst mehr als zwei Wochen später aufgefunden.
Der Angeschuldigte hat sich bislang zum Tatvorwurf nicht eingelassen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Ulm weist darauf hin, dass der Angeschuldigte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.
