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Antisemitische Schmierereien in Langenau
Datum: 02.05.2025
Kurzbeschreibung:
Antisemitische Schmierereien in Langenau
Langenau
In der Nacht vom 07.12., 18:00 Uhr auf 08.12.2024, 7:00 Uhr kam es in Langenau an mehreren Gebäuden zu Schmierereien mit antisemitischem Inhalt. Zudem brannten mehrere Papiercontainer im Stadtgebiet.
In mehreren Medien wird dazu nun berichtet, dass „der Täter“ der gegenständlichen antisemitischen Schmierereien und der Brandstiftungen ermittelt werden konnte. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr bestand gegen den Beschuldigten lediglich ein Anfangsverdacht.
Der Anfangsverdacht gründete sich allein darauf, dass der Beschuldigte sich im - allerdings zeitlich nicht näher eingrenzbaren - mutmaßlichen Tatzeitraum in unmittelbarer Nähe zu zwei Tatorten der Schmierereien befunden hatte. Auf Ansprache durch die Polizei ergriff der Beschuldigte um 6:30 Uhr die Flucht und konnte im Nachhinein aufgrund einer DNA-Spur an dem vom ihm als Fluchtfahrzeug verwendeten Fahrrad ermittelt werden.
Weitere Umstände, die für seine Täterschaft an den Schmierereien oder Brandlegungen sprechen, liegen jedoch nicht vor. Der Beschuldigte hat zwischenzeitlich die Taten bestritten und im Übrigen keine Angaben gemacht. Bei ihm konnten keine Tatmittel, wie Sprühdosen u.Ä., festgestellt werden; solche trug er auch, als er flüchtete, nicht bei sich und ließ auch keine beim Fahrrad zurück. Auch sonstige objektive Spuren des Beschuldigten an den Tatorten liegen nicht vor. Eine antisemitische Gesinnung des Beschuldigten konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Umstand, dass dieser vor der Polizei flüchtete, ließe sich unschwer dadurch erklären, dass er sich als vielfach vorbestrafte Person, welche auch bereits im Betäubungsmittelbereich aufgefallen ist, allgemein einer polizeilichen Kontrolle entziehen wollte (z.B. um das Auffinden von Betäubungsmitteln bei ihm zu verhindern bzw. weil er in anderer Sache polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben war).
Bei dieser Beweislage kommt eine Anklageerhebung aus den genannten Gründen nicht in Betracht, da kein über einen bloßen Anfangsverdacht gehender hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Da ein gewisser Restverdacht gegen ihn mit Blick auf seine Flucht aber nicht vollständig ausgeräumt werden konnte, wohl aber dringender Tatverdacht wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls im Bereich der Staatsanwaltschaft Ellwangen besteht, wurde hiesiges Ermittlungsverfahren mit Bezug auf dortiges, mit einer deutlich schwereren Strafe bedrohte Delikt vorläufig gem. § 154 StPO eingestellt.
