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Hintergründe des Verfahrenskomplexes ratiopharm

Datum: 26.06.2009

Kurzbeschreibung: 

Zum Hintergrund:

 

Bereits seit Mitte der 90er Jahre schloss die Fa. ratiopharm – so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Ulm – neben anderen Programmen zur Umsatzsteigerung über ihre Außendienstmitarbeiter bundesweit mit Ärzten Vereinbarungen über Umsatzbeteiligungen, sogenannte Kick-Back-Zahlungen, ab. Gestaffelt nach dem Verschreibungsanteil erhielten die Ärzte Umsatzbeteiligungen zwischen 2% bis maximal 8% des Herstellerabgabepreises. Wurden die Umsatzbeteiligungen anfangs durch Sachleistungen wie EDV-Produkte bewirkt, erfolgten die Auszahlungen im Laufe der Zeit per Scheckübergaben in den Arztpraxen. Um den Rechtsgrund der Zuwendungen gegenüber Dritten zu verschleiern, wurden als Verwendungszweck für die „Honorarrechnungen“ tatsächlich nicht abgehaltene Schulungen und Vorträge angegeben.

 

In rechtlicher Hinsicht erfüllt diese Vorgehensweise den Straftatbestand des Betruges durch Unterlassen. Die Ärzte hätten ihre Umsatzbeteiligungen gegenüber der KV angeben müssen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Kassenarztes zum wirtschaftlichen Handeln nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 5. Aufgrund der bewusst unterlassenen Mitteilung der erhaltenen Kick-Back-Zahlungen brachte die KV diese Leistungen bei ihren Abrechnungen mit den Ärzten nicht in Abzug, wodurch ein entsprechend hoher Schaden entstand. Sowohl Außendienstmitarbeiter als auch Verantwortliche der ratiopharm GmbH stehen im Verdacht, hierzu angestiftet zu haben.

 

Eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch die Ärzte bzw. wegen Bestechung durch Verantwortliche der Fa. ratiopharm bzw. deren Außendienstmitarbeiter scheidet aus, da es sich bei einem Kassenarzt nicht um einen Angestellten oder Beauftragten im Sinne der Strafnorm handelt. Er steht weder in einem faktischen Dienstverhältnis zur jeweiligen Krankenkasse, noch kann er auf die betrieblichen Entscheidungen der Krankenkasse über den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen Einfluss nehmen.

 

§ 12 Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) – Wirtschaftlichkeitsgebot – lautet:

 

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

 

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