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Am Landgericht Stuttgart gelten zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus die folgenden Infektionsschutzmaßnahmen (Stand 27.05.2022):
1. Zutrittsbeschränkungen
Nach der gemeinsamen Hausverfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart besteht ein
grundsätzliches Zutrittsverbot für Personen mit Symptomen einer Corona-Erkrankung oder die nach der Corona-Verordnung Absonderung
des Landes Baden-Württemberg bzw. nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes zur Absonderung verpflichtet sind. Ausnahmen
können entweder aufgrund eines vorherigen Antrags oder nach vorheriger Anmeldung an der Pforte durch den Präsidenten des
Landgerichts oder – für die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen – durch die/den jeweiligen Vorsitzenden erteilt
werden.
2. Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske
oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) und das regelmäßige Belüften von Räumen, die nicht über die
Frischluftanlage versorgt werden, werden im Gerichtsgebäude empfohlen. Die während einer Gerichtsverhandlung geltenden Regelungen
treffen die Vorsitzenden.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihrer Ladung nachzukommen. Eine etwaige Verhinderung müssen Sie dem Gericht rechtzeitig anzeigen und die Gründe dafür ggf. nachweisen. Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder von Zutrittsverboten können entweder aufgrund eines vorherigen Antrags (auch per E-Mail an poststelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de) oder nach vorheriger Anmeldung an der Pforte durch den Präsidenten des Landgerichts oder – für die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen – durch die/den jeweiligen Vorsitzenden erteilt werden.
gez. Dr. Singer
Präsident des Landgerichts
Warnung vor betrügerischen Anrufen
In letzter Zeit wurden vermehrt Vorfälle gemeldet, bei denen sich Anrufer als Mitarbeiter des Landgerichts Stuttgart ausgeben und Geldzahlungen anmahnen. Oftmals erscheint im Telefondisplay des Angerufenen eine nicht existente Rufnummer oder gar eine Rufnummer des Landgerichts Stuttgart. Zudem sind Fälle bekannt geworden, in denen über eine Bandansage die Angerufenen aufgefordert werden, bei Anerkennung der Forderung auf der Tastatur die "1" zu drücken oder die "2", um weitere Auskünfte zu erhalten. Dadurch soll der Anruf in eine kostenpflichtige Warteschleife umgeleitet werden.
Das Landgericht Stuttgart weist darauf hin, dass derartige Anrufe nicht von Bediensteten des Landgerichts Stuttgart getätigt werden. Zahlungsaufforderungen werden stets schriftlich auf dem Postweg versandt. Es wird empfohlen, bei dem örtlich zuständigen Polizeirevier Strafanzeige zu erstatten.
